Vereinssatzung

 

 

§1 Name, Sitz und Zwecke des Vereins  

Der am 8. Dezember 2018 gegründete Verein führt den Namen „Von klein AUF“. Die Satzung wurde per Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.03.2019 auf den vorliegenden Wortlaut geändert. Der Verein soll in das   Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.“.

Von klein AUF hat seinen Sitz in Tübingen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Erziehung, Volks‐ und Berufsbildung. Ziel des Vereins ist die Förderung der Darstellenden Künste für Kinder von null bis sechs und ihre erwachsenen Begleiter (Familien und pädagogische Fachkräfte) mit einer Verankerung in der Stadt Tübingen und ihrer Umgebung.

 

Im Einzelnen sollen gefördert werden:  

‐     Die Teilhabe an ästhetischen Erfahrungen und kultureller Bildung für alle Kinder, unabhängig von ihrer sozialen oder kulturellen Herkunft, auch an Orten, wo sie sich heimisch fühlen. 

        ‐     Die Vernetzung und die Weiterentwicklung der lokalen KünstlerInnen aus der freien Szene.  

        ‐    Durch Öffentlichkeit ein Bewusstsein für die gesellschaftliche Relevanz von Theater‐ und

Tanzerlebnissen für junge und sehr junge Kinder zu wecken.   

        ‐                Dadurch soll uns gelingen, die Nachfrage an Produktionen und Angeboten für diese  

Zielgruppe in Tübingen zu stimulieren, neue Wege und Kanäle für die kreative Arbeit der  

KünstlerInnen gemeinsam mit ihrem Publikum zu ermöglichen und so zur Stärkung und zur Sichtbarkeit der lokalen Produktion von Theater‐ und Tanzstücken für Kinder bis sechs in der Freien Szene beizutragen.   

Die genannten Satzungszwecke sollen wie folgt verwirklicht werden:   

        ‐   Durch Kooperationen zwischen KünstlerInnen und Partnerschaften mit 

Kindertageseinrichtungen, Familienzentren und weiteren Institutionen  

        ‐    Durch die Veranstaltung eines Festivals   

        ‐                 Durch wiederkehrende Impuls‐ und Aktionstage (Workshops, Netzwerktreffen, Weiterbildung) 

        ‐             Durch weitere öffentliche Inszenierungen, Aufführungen und Workshops.  

  

§2 Selbstlosigkeit  

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.   

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

  

§3 Mitgliedschaft   

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.    

Der Beitritt erfolgt durch Teilnahme an der Gründungsversammlung, in der die Vereinssatzung verabschiedet wird, oder durch schriftliche Erklärung, über die der Vorstand entscheidet.    

Der Verein ist außerdem berechtigt, fördernde Mitglieder aufzunehmen. Diese Mitglieder haben Anspruch auf regelmäßige Information über die Vereinstätigkeit, sind jedoch nicht wahl‐ und stimmberechtigt. Sie können auf ihren Antrag hin gemäß den Satzungsbestimmungen als Vollmitglieder aufgenommen werden.    

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand), Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhalten.   

Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit zum Jahresende möglich.   

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten vereinsschädigen ist, wenn es nachhaltig gegen die Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüsse verstößt oder wenn  

Beitragsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag bestehen. Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Begründung zum Ausschluss des Mitglieds muss in schriftlicher Form erfolgen.

  

§4 Beiträge  

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.   

  

§5 Organe des Vereins    

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.   

  

§6 Mitgliederversammlung   

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die

Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der  

Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt.    

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein.  

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder auf sich vereinigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden jeweils durch eine natürliche Person vertreten und haben eine Stimme.   

Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:      

‐ Wahl und Entlastung des Vorstands  

‐ Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des  

Vereins.      

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei KassenprüferInnen, die die   Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Aufgaben. KassenprüferInnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.      

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

     

§7 Vorstand   

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste und zweite Vorsitzende, die den Verein gemäß §

26BGB jeweils einzeln vertreten. Die Mitgliederversammlung wählt darüber hinaus den erweiterten Vorstand. Ihm können ein bis drei weitere Mitglieder angehören.    

Der Gesamtvorstand (Vorstand und erweiterter Vorstand) führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist zuständig für die Kassenführung, die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Einstellung und Entlassung von Personal.   

Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Bei vorzeitigem Ausscheiden  eines Vorstandsmitglieds kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Vertreter benennen.   

Ist ein Vorstandsmitglied zugleich Angestellter oder freier Mitarbeiter des Vereins, wird der Verein vertreten durch den restlichen Gesamtvorstand nach Beschluss der Mitgliederversammlung über das Vertragsverhältnis. Der restliche Vorstand entscheidet über alle Belange, die dieses Arbeitsverhältnis betreffen.    

 

§8 Auflösung   

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufene

Mitgliederversammlung durch eine satzungsändernde Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung 

des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Freie Tanz‐ und Theaterschaffende Baden‐Württemberg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die Vereinszwecke zu verwenden hat.